AG Recklinghausen - Urteil vom 10.11.1994
46 F 179/94
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1356 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 1160

AG Recklinghausen - Urteil vom 10.11.1994 (46 F 179/94) - DRsp Nr. 1996/3495

AG Recklinghausen, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 46 F 179/94

DRsp Nr. 1996/3495

Der Träger der Unterhaltsvorschußkasse kann neben rückständigem Unterhalt auch den laufenden Unterhalt für das Kind, für das Leistungen nach dem UVG gezahlt werden, unter der Bedingung geltend machen, daß künftig Leistungen nach dem UVG ohne eine Unterbrechung von mehr als zwei Monaten mindestens in Höhe des begehrten Betrages erbracht werden. Die barunterhaltspflichtige Mutter eines minderjährigen Kindes ist auch dann, wenn sie wieder verheiratet ist, ihre neue Ehe kinderlos ist, und ihr gem. § 1356 Abs. 1 BGB die ausschließliche Haushaltsführung überlassen ist, zur Ausübung zumindest einer Teilzeitbeschäftigung verpflichtet. Hierzu müßte der neue Ehemann ihr gem. § 1356 Abs. 2 S. 2 BGB seine Zustimmung erteilen. Im Hinblick auf die ihr obliegende gesteigerte Unterhaltspflicht ist sie verpflichtet ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einzusetzen. Von ihr können 25 bis 30 konkrete Stellengesuche monatlich erwartet werden. Ein Selbstbehalt ist zugunsten der Unterhaltspflichtigen in einem derartigen Fall nicht zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist , daß ihr angemessener Lebensbedarf durch ihren neuen gut verdienenden Ehegatten abgedeckt ist.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1356 ; UVG § 7 ;

Hinweise: