So auch schon OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 968.
Soweit allerdings bei der Kostenverrechnung und der Anrechnung des gezahlten PKV ein Überschuß zugunsten des Vorschußpflichtigen entsteht, ist dieser nur unter den besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Rückzahlung in Betracht kommt, zu erstatten.
So auch schon OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 968. Soweit allerdings bei der Kostenverrechnung und der Anrechnung des gezahlten PKV ein Überschuß zugunsten des Vorschußpflichtigen entsteht, ist dieser nur unter den besonderen Voraussetzungen, unter denen eine Rückzahlung in Betracht kommt, zu erstatten. Anders: LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 26
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