Das OLG Stuttgart führt aus, daß die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, gerade im Bereich der niederen und mittleren Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, relativ niedrig seien. Sie genügten häufig kaum zur vollen Deckung des objektiven Kindesbedarfs, könnten aber nicht höher angenommen werden, weil anderenfalls keine vernünftige Relation zwischen dem vom Verpflichteten zu leistenden Unterhalt und seinem zur eigenen Bedarfsdeckung verbleibenden Resteinkommen bestünde. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß sich, was insbesondere die Preisentwicklung anbelange, die Lebensverhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern schon recht weitgehend angeglichen hätten.
Ebenso: OLG Koblenz - Beschluß - 11 UF 985/91 - vom 14.10.1991, FamRZ 1992, 215
Beide Entscheidungen folgen der überwiegenden Auffassung, wie sie in den »Praxishilfen« (DRsp I (167) unter II 3 a (Blatt IV)) dargestellt wurde.
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Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe
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