OLG Stuttgart vom 04.09.1991
15 WF 288/91
Normen:
BGB § 1610;
Fundstellen:
DRsp I(167)396f
FamRZ 1992, 215

OLG Stuttgart - 04.09.1991 (15 WF 288/91) - DRsp Nr. 1993/2226

OLG Stuttgart, vom 04.09.1991 - Aktenzeichen 15 WF 288/91

DRsp Nr. 1993/2226

Der Unterhaltsbedarf eines in den neuen Bundesländern lebenden minderjährigen Kindes rechtfertigt gegenüber einem in den alten Bundesländern lebenden Unterhaltspflichtigen keinen Abschlag gegenüber den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

Normenkette:

BGB § 1610;

Das OLG Stuttgart führt aus, daß die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, gerade im Bereich der niederen und mittleren Einkommen der Unterhaltsverpflichteten, relativ niedrig seien. Sie genügten häufig kaum zur vollen Deckung des objektiven Kindesbedarfs, könnten aber nicht höher angenommen werden, weil anderenfalls keine vernünftige Relation zwischen dem vom Verpflichteten zu leistenden Unterhalt und seinem zur eigenen Bedarfsdeckung verbleibenden Resteinkommen bestünde. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß sich, was insbesondere die Preisentwicklung anbelange, die Lebensverhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern schon recht weitgehend angeglichen hätten.

Ebenso: OLG Koblenz - Beschluß - 11 UF 985/91 - vom 14.10.1991, FamRZ 1992, 215

Beide Entscheidungen folgen der überwiegenden Auffassung, wie sie in den »Praxishilfen« (DRsp I (167) unter II 3 a (Blatt IV)) dargestellt wurde.

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Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe

Fundstellen
DRsp I(167)396f
FamRZ 1992, 215