OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.1999
5 UF 63/99
Normen:
BGB § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 162

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.06.1999 (5 UF 63/99) - DRsp Nr. 2000/6711

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.1999 - Aktenzeichen 5 UF 63/99

DRsp Nr. 2000/6711

Der Versorgungsausgleich kann nach § 1587c Nr. 3 BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden, soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Davon ist auszugehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei einer Ehezeit von etwa 14 Jahren nur wenige Jahre die Betreuung des gemeinsamen Kindes unternommen hat, anschließend aber nicht mehr erwerbstätig war und sich - trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit - nicht wegen einer neurotischen Störung hat ärztlich behandeln lassen.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 162