Autor: Kottke |
Auch wenn die Reform des Versorgungsausgleichs bereits viele Jahre zurückliegt, ist die Kenntnis über das alte System der Durchführung des Versorgungsausgleichs weiterhin von Bedeutung. Auch bei Fällen, die nach der heutigen Rechtslage behandelt werden, sollte der Anwalt den Unterschied zum alten System kennen. Dies gilt insbesondere bei Altfällen, bei denen die Abänderbarkeit der Erstentscheidung (vgl. § 51 VersAusglG), die noch nach altem Recht zum Versorgungsausgleich ergangen ist, geprüft werden soll.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 1587 ff. BGB galt nach altem Recht das sogenannte Prinzip des Einmalausgleichs. Dieses Ausgleichssystem war dem des Zugewinnausgleichs vergleichbar, bei welchem jeder einzelnen Position ein bestimmter Wert zugeordnet und die Anwartschaften durch Übertragung der Hälfte des Differenzbetrags der kumulierten Werte ausgeglichen wurden. Dabei mussten verschiedenste Formen von Anwartschaften, beispielsweise Ansprüche auf Betriebsrenten, mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch aufwendige Umrechnungen vergleichbar gemacht werden. Dies führte zu vielfältigen Problemen.
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