Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 14. Februar 2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Idar-Oberstein die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Klägerin richtet sich nun gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2001 (Bl. 385 d.A.), ihr zugestellt am 18. Dezember 2001 (Bl. 397 d.A.), soweit darin zugunsten des Beklagten Detektivkosten in Höhe von 13.341,74 DM festgesetzt worden sind.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Detektivkosten festgesetzt, denn es handelte sich insoweit um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO).
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