OLG Koblenz - Beschluss vom 09.04.2002
11 WF 70/02
Normen:
ZPO § 91 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 238
JuS 2003, 408
NJW 2003, 979
NJW-RR 2003, 75
OLGReport-Koblenz 2002, 342
VersR 2003, 1554
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 167/98

Detektivkosten als notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 11 WF 70/02

DRsp Nr. 2002/10985

Detektivkosten als notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

Grundsätzlich sind Kosten für die Beauftragung eines Detektivs dann notwendig im Sinne von § 91 ZPO, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Normenkette:

ZPO § 91 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit - rechtskräftig gewordenem - Urteil vom 14. Februar 2001 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Idar-Oberstein die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Klägerin richtet sich nun gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 30. Oktober 2001 (Bl. 385 d.A.), ihr zugestellt am 18. Dezember 2001 (Bl. 397 d.A.), soweit darin zugunsten des Beklagten Detektivkosten in Höhe von 13.341,74 DM festgesetzt worden sind.

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F.) führt in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht Detektivkosten festgesetzt, denn es handelte sich insoweit um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beklagten notwendig waren (§ 91 Abs. 1 ZPO).