I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 stammen aus der am 30.12.1984 in Sanski Most (Bosnien) geschlossenen, mit Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 28.8.1996 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beteiligten zu 3, die beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1 und 2 wurde in dem Urteil vom 28.8.1996 - nach Art.
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