BayObLG - Beschluss vom 19.12.2003
1Z BR 42/03
Normen:
FGG § 8 § 21 Abs. 2 § 22 Abs. 1 § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 § 53 Abs. 1 Satz 2 § 60 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 184 ;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 17/01
AG Kronach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 2/00

Deutsch als Gerichtssprache: Sofortige weitere Beschwerde im FGG-Verfahren in einer Fremdsprache

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 42/03

DRsp Nr. 2004/2316

Deutsch als Gerichtssprache: Sofortige weitere Beschwerde im FGG -Verfahren in einer Fremdsprache

»Unzulässigkeit einer durch einen bosnischen Rechtsanwalt in bosnischer Sprache eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde.«

Normenkette:

FGG § 8 § 21 Abs. 2 § 22 Abs. 1 § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 4 § 53 Abs. 1 Satz 2 § 60 Abs. 1 Nr. 6 ; GVG § 184 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 stammen aus der am 30.12.1984 in Sanski Most (Bosnien) geschlossenen, mit Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 28.8.1996 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beteiligten zu 3, die beide Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sind. Die elterliche Sorge für die Beteiligten zu 1 und 2 wurde in dem Urteil vom 28.8.1996 - nach Art. 1, 2, 13 MSA in Anwendung deutschen Rechts (§ 1671 Abs. 1 und 2 BGB a.F.) - der Mutter übertragen. Die Familie lebte seit Ende 1993 in Deutschland. Der Beteiligte zu 3 ist Ende 1996 oder Anfang 1997 in seinen Heimatort Sanski Most zurückgekehrt. Die Mutter hat sich am 10.6.1997 wiederverheiratet mit einem deutschen Staatsangehörigen. Dieser will die Beteiligten zu 1 und 2 adoptieren. Der Beteiligte zu 3 verweigert die Einwilligung in die Adoption. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben, vertreten durch ihre Mutter, am 23.3.2001 beantragt, die Einwilligung des Beteiligten zu 3 zu ersetzen.