FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2002
1 K 3/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; Deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen Art. 2 ;

Deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen; Abkommenskindergeld; Geringfügige Beschäftigung; Sozialleistung; Steuervergütung; Kindergeld - Abkommenskindergeld i.S.d. deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d. Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 1 K 3/02

DRsp Nr. 2003/6670

Deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen; Abkommenskindergeld; Geringfügige Beschäftigung; Sozialleistung; Steuervergütung; Kindergeld - Abkommenskindergeld i.S.d. deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d. Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

1. Der Würdigung des deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens als völkerrechtlicher Vereinbarung i.S.d. § 2 AO steht nicht entgegen, dass Kindergeld zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Sozialleistung und nicht als Steuervergütung gewährt wurde. 2. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d des Abkommens betrifft lediglich den Regelungsgegenstand; die Form, in welcher die Vertragsstaaten das Kindergeld gewähren, bleibt offen. 3. Arbeitnehmer i.S.d. deutsch-jugoslawischen Sozialabkommens sind auch solche, die in der Bundesrepublik eine Beschäftigung i.S.d. Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ausüben.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 Satz 1 ; Deutsch-jugoslawisches Sozialabkommen Art. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Klägerin nach dem Deutsch-Jugoslawischen Sozialabkommen aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung einen Kindergeldanspruch hat.