Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 7.569 EUR
I.
Das klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Juli 2007 zugestellt.
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