OLG Hamburg - Beschluß vom 03.11.1989 (12 WF 144/89) - DRsp Nr. 1996/22979
OLG Hamburg, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 12 WF 144/89
DRsp Nr. 1996/22979
Die §§ 620, 623ZPO sehen ausdrücklich vor, daß Unterhaltsansprüche zunächst einstweilen und später als Folgesachen endgültig geregelt werden. Da die einstweilige Regelung jederzeit durch eine anderweitige Regelung außer Kraft gesetzt werden kann, besteht ein berechtigtes Interesse endgültige Unterhaltstitel zu erhalten. Daher ist es nicht mutwillig i.S.v. § 114ZPO eine Folgesache einzuleiten, wenn hierüber bereits durch einstweilige Anordnung entschieden worden ist.