OLG Hamburg - Beschluß vom 03.11.1989
12 WF 144/89
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 181

OLG Hamburg - Beschluß vom 03.11.1989 (12 WF 144/89) - DRsp Nr. 1996/22979

OLG Hamburg, Beschluß vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 12 WF 144/89

DRsp Nr. 1996/22979

Die §§ 620, 623 ZPO sehen ausdrücklich vor, daß Unterhaltsansprüche zunächst einstweilen und später als Folgesachen endgültig geregelt werden. Da die einstweilige Regelung jederzeit durch eine anderweitige Regelung außer Kraft gesetzt werden kann, besteht ein berechtigtes Interesse endgültige Unterhaltstitel zu erhalten. Daher ist es nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO eine Folgesache einzuleiten, wenn hierüber bereits durch einstweilige Anordnung entschieden worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 181