OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.05.1992
8 AR 9/92
Normen:
BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1091
NJW 1992, 2435
Rpfleger 1992, 481

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.05.1992 (8 AR 9/92) - DRsp Nr. 1995/6756

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 8 AR 9/92

DRsp Nr. 1995/6756

Die Abgabe einer am 1.1.1992 bereits anhängigen Betreuungssache aufgrund der Übergangsregelung ist nur in den Fällen zulässig, in denen zu diesem Zeitpunkt ein auf alsbaldige Entscheidung zielendes Verfahren fortgeführt wird. Dies gilt auch unabhängig davon, ob schon ein Betreuer bestellt worden ist oder nicht.

Normenkette:

BtG Art. 9 § 5 Abs. 2 S. 3;

Hinweise:

Diese Rechtsprechung richtet sich ausdrücklich gegen die des BayObLG, des SchlHOLG und des OLG Frankfurt.

Fundstellen
FamRZ 1992, 1091
NJW 1992, 2435
Rpfleger 1992, 481