OLG Brandenburg - Beschluß vom 11.04.1994 10 WF 9/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 201
OLG Brandenburg - Beschluß vom 11.04.1994 (10 WF 9/94) - DRsp Nr. 1994/7660
OLG Brandenburg, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 10 WF 9/94
DRsp Nr. 1994/7660
Die Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren ist jedenfalls dann als Beweisaufnahme im Sinn des § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO anzusehen, wenn neben der Erforschung der Neigung, Bindung und des Willens des Kindes auch die Klärung streitiger Sachverhaltsfragen eine erhebliche Rolle gespielt hat. Die persönliche Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Befragung selbst ist nicht notwendig. Es reicht aus , wenn das Protokoll über die Anhörung zur Kenntnisnahme übersandt wurde.