OLG Brandenburg - Beschluß vom 11.04.1994
10 WF 9/94
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 201

OLG Brandenburg - Beschluß vom 11.04.1994 (10 WF 9/94) - DRsp Nr. 1994/7660

OLG Brandenburg, Beschluß vom 11.04.1994 - Aktenzeichen 10 WF 9/94

DRsp Nr. 1994/7660

Die Anhörung eines Kindes im Umgangsrechtsverfahren ist jedenfalls dann als Beweisaufnahme im Sinn des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO anzusehen, wenn neben der Erforschung der Neigung, Bindung und des Willens des Kindes auch die Klärung streitiger Sachverhaltsfragen eine erhebliche Rolle gespielt hat. Die persönliche Anwesenheit des Rechtsanwaltes bei der Befragung selbst ist nicht notwendig. Es reicht aus , wenn das Protokoll über die Anhörung zur Kenntnisnahme übersandt wurde.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 201