OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.06.2002
3 W 89/02
Normen:
PsychKG § 11 Abs. 1 ; FGG § 67 § 68b § 69f Abs. 1 Nr. 2 § 70b § 70h Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 97
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 215/02
AG Andernach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 XIV 187/02

Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden ist unzulässig

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 3 W 89/02

DRsp Nr. 2002/18388

Die Anordnung der vorläufigen Unterbringung auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden ist unzulässig

»1. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung kann nicht auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden erfolgen, dessen Qualifikation auf psychiatrischem bzw. neurologischem Gebiet weder ersichtlich noch dargetan ist.2. Wird bei der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefahr im Verzug von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen, so ist die Entscheidung hierüber unverzüglich nachzuholen.3. Auch eine vorläufige Unterbringung erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG

Normenkette:

PsychKG § 11 Abs. 1 ; FGG § 67 § 68b § 69f Abs. 1 Nr. 2 § 70b § 70h Abs. 1 ;

Gründe:

I.