BVerwG - Urteil vom 10.03.1994
2 C 4.92
Normen:
BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, 2; VAHRG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 699
FamRZ 1995, 929
MDR 1995, 176
NVwZ 1995, 1109
ZBR 1994, 248
Vorinstanzen:
II. VGH Kassel vom 13.11.1991 - Az.: VGH 1 UE 3463/90,
VG Frankfurt/Main, vom 10.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VG III/2 E 3641/88

BVerwG - Urteil vom 10.03.1994 (2 C 4.92) - DRsp Nr. 1994/6676

BVerwG, Urteil vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2 C 4.92

DRsp Nr. 1994/6676

»Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 VAHRG setzt nur das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht, nicht eine bestimmte Höhe voraus.«

Normenkette:

BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, 2; VAHRG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der 1934 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. November 1987 als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1987 setzte der Präsident der Oberpostdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 1.581,73 DM fest. Von der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG wurde zunächst unter Hinweis auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - mit der Begründung abgesehen, daß der Kläger aufgrund eines 1984 anläßlich seiner Scheidung geschlossenen gerichtlichen Unterhaltsvergleichs einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 170 DM zu leisten habe und seine frühere Ehefrau aus der für sie begründeten Rentenanwartschaft noch keine Rente erhalten könne.

Mit Bescheid vom 10. August 1988 teilte die Beklagte dem Kläger unter Rücknahme früherer Bescheide mit, daß sein Ruhegehalt nunmehr gemäß § 57 BeamtVG mit Wirkung vom 1. September 1988 monatlich um 338,45 DM gekürzt werde, da der von ihm seiner geschiedenen Ehefrau gezahlte Unterhaltsbeitrag von 170 DM monatlich keine Unterhaltsleistung im Sinne des § 5 VAHRG darstelle.