I. Der 1934 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. November 1987 als Posthauptschaffner im Dienst der Beklagten.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1987 setzte der Präsident der Oberpostdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 1.581,73 DM fest. Von der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß §
Mit Bescheid vom 10. August 1988 teilte die Beklagte dem Kläger unter Rücknahme früherer Bescheide mit, daß sein Ruhegehalt nunmehr gemäß §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|