OLG Koblenz - Beschluß vom 24.08.1994 (13 WF 684/94) - DRsp Nr. 1995/6686
OLG Koblenz, Beschluß vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 13 WF 684/94
DRsp Nr. 1995/6686
Die Befreiung des betreuenden Elternteils von der Barunterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3BGB gilt nur für den normalen Lebensbedarf und nicht für Sonderbedarf wie etwa Prozeßkosten. Der betreuende Elternteil schuldet daher bei entsprechender Leistungsfähigkeit neben dem barunterhaltspflichtigen Elternteil anteilig einen Prozeßkostenvorschuß.