OLG Naumburg - Beschluss vom 10.07.2002
3 WF 98/02
Normen:
RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 642 § 652 § 655 § 648 Abs. 1 § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 1 § 652 Abs. 2 § 655 Abs. 3 ; RPflG § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 690
OLGReport-Naumburg 2003, 189
Vorinstanzen:
AG Oschersleben, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 34 FH 31/01

Die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG und die sofortige Beschwerde im sogenannten vereinfachten Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 3 WF 98/02

DRsp Nr. 2002/17515

Die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG und die sofortige Beschwerde im sogenannten vereinfachten Verfahren

»Dem Gläubiger steht im sogenannten vereinfachten Verfahren gegen die Art und Weise der Berechnung und Anerkennung von Einwendungen nach § 648 ZPO nur die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG zu, gegen die Kostenfestsetzung und Entscheidung die sofortige Beschwerde, sofern die Beschwer erreicht ist, unbeschadet der Möglichkeit, im Nachverfahren (§ 652 ZPO) den weitergehenden Anspruch zu verfolgen. Die sofortige Beschwerde nach §§ 648 Abs. 1 und 2 ZPO steht nur dem Schuldner zu. (Anmerkung: so auch 3 WF 151/02 vom 10.7.2002)«

Normenkette:

RegelbetragVO § 2 ; ZPO § 642 § 652 § 655 § 648 Abs. 1 § 648 Abs. 2 § 652 Abs. 1 § 652 Abs. 2 § 655 Abs. 3 ; RPflG § 11 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat unter dem 26.04.2001 die Festsetzung des vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalts im vereinfachten Verfahren dahin begehrt, dass ab 01.05.2001 100 % des Regelbetrages an Unterhalt zu zahlen ist.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner hat eine Stellungnahme nicht abgegeben, den ab 01.05.2001 zuzahlenden Unterhalt auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO festgesetzt und bestimmt, dass sich der Betrag um 135 DM anzurechnendes Kindergeld vermindert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.