Die Antragstellerin hat unter dem 26.04.2001 die Festsetzung des vom Antragsgegner zu zahlenden Unterhalts im vereinfachten Verfahren dahin begehrt, dass ab 01.05.2001 100 % des Regelbetrages an Unterhalt zu zahlen ist.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner hat eine Stellungnahme nicht abgegeben, den ab 01.05.2001 zuzahlenden Unterhalt auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO festgesetzt und bestimmt, dass sich der Betrag um 135 DM anzurechnendes Kindergeld vermindert.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
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