OLG München - Beschluß vom 10.06.1996
12 WF 647/96
Normen:
ZPO §§ 114 ff., § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 193

OLG München - Beschluß vom 10.06.1996 (12 WF 647/96) - DRsp Nr. 1997/1500

OLG München, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 12 WF 647/96

DRsp Nr. 1997/1500

Die Beschwerde gegen einen die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß ist nicht zulässig, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht stattfindet. Kann aber die Hauptsacheentscheidung nicht angefochten werden, so kann auch nicht über den Umweg der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe die Erfolgsaussicht einer Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterzogen werden.

Normenkette:

ZPO §§ 114 ff., § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 193