I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 11.04.2002 (Bl. 59 - 61 d. A.) hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Denn der negativen Feststellungsklage des Antragstellers, mit welcher dieser gerichtlich festzustellen begehrt, dass er seiner Tochter, der Antragsgegnerin, ab dem 27.11.2001 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet, fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, deren es gemäß § 114 ZPO zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf.
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