AG Schwerte, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 89/02
Die Bestimmung des § 57 Nr. 8 FGG - Beschwerderecht zugunsten Verwandter und Verschwägerter minderjähriger Kinder - findet keine Anwendung mehr
OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 11 WF 35/03
DRsp Nr. 2003/14166
Die Bestimmung des § 57 Nr. 8 FGG - Beschwerderecht zugunsten Verwandter und Verschwägerter minderjähriger Kinder - findet keine Anwendung mehr
»1. Die Regelung des § 57 Nr. 8 FGG, die bestimmt, dass Verwandte und Verschwägerte der Kinder ein Beschwerderecht haben, wenn das Amtsgericht Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693BGB vorgesehene Maßnahmen ablehnt oder aufhebt, findet keine Anwendung mehr.2. Bei Streitigkeiten über die Frage, ob das Vermögen der minderjährigen Kinder durch die Vermögensverwaltung der Eltern gefährdet ist, steht den Verwandten der Kinder in der Regel kein eigenes Beschwerderecht nach § 20FGG gegen Verfügungen des Amtsgerichts zu.«