OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.10.1999 (16 WF 154/98) - DRsp Nr. 2000/6736
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 16 WF 154/98
DRsp Nr. 2000/6736
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114ZPO), wenn die Partei nach einem längeren Ruhen des Scheidungsverfahrens den Antrag auf Scheidung der Ehe nur deshalb zurücknehmen will, um im Hinblick auf den Versorgungsausgleich ein zu frühes Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2BGB zu verhindern.