AG Moers - Beschluß vom 20.08.1997
2 X 97/97
Normen:
MSA Art. 1; EGBGB Art. 7 ; Türk. ZGB Art. 11, Art. 12 ; BGB § 112 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 925

AG Moers - Beschluß vom 20.08.1997 (2 X 97/97) - DRsp Nr. 1998/211

AG Moers, Beschluß vom 20.08.1997 - Aktenzeichen 2 X 97/97

DRsp Nr. 1998/211

Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Ermächtigung eines Minderjährigen zur Führung eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter nach § 112 BGB bzw. die vorzeitige Erklärungen des Minderjährigen für mündig, stellt keine Schutzmaßnahme im Sinne von Art. 1 MSA dar. Die Frage des anwendbaren Recht ist daher nach Art. 7 EGBGB zu klären, wenn der Minderjährige ausländischer (hier: türkischer) Staatsangehöriger ist. Da nach Art. 12 Abs. 1 Türk. ZGB ein Minderjähriger, der das 15. Lebensjahr vollendet hat mit seinem Einverständnis und unter Zustimmung der Eltern vom Gericht erster Instanz der mündig erklärt werden kann, kann dessen beschränkte Geschäftsfähigkeit auch (nur) soweit erweitert werden, daß ihm die volle Geschäftsfähigkeit nur für solche Rechtsgeschäfte eingeräumt wird, die der Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, während er im übrigen beschränkt geschäftsfähig bleibt. Die Gewährung der vollen Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte, die der Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, setzt voraus, daß der Minderjährige die erforderliche geistige Reife und die notwendigen Fähigkeiten besitzt, sich im Wirtschaftsleben die ein Volljähriger zu verhalten.

Normenkette:

MSA Art. 1; Art. ;