KG - Beschluß vom 08.11.1994
1 WF 2367/94
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 319 ; BRAGO § 122 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 314

KG - Beschluß vom 08.11.1994 (1 WF 2367/94) - DRsp Nr. 1997/5431

KG, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 WF 2367/94

DRsp Nr. 1997/5431

Die Festsetzung des Streitwerts einer Unterhaltsabänderungsklage, bei der versehentlich der volle Unterhaltsbetrag berücksichtigt wurde, kann auch nach Ablauf der Frist von sechs Monaten (§ 25 Abs. 3 Satz 3 GKG) entsprechend § 319 ZPO berichtigt werden. Wird ein Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, bezieht sich seine Beiordnung grundsätzlich nur auf die im Zeitpunkt der Beiordnung anhängigen Ansprüche und nicht auf die zu diesem Zeitpunkt nicht anhängigen Ansprüche, die nach Wirksamwerden der Beiordnung mitverglichen werden, auch wenn der Vergleich einem Vorschlag des Gerichts entspricht.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 319 ; BRAGO § 122 ;
Fundstellen
FPR 1996, 314