LG Koblenz - Beschluß vom 12.12.1996 (2 T 136/96) - DRsp Nr. 1997/5693
LG Koblenz, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2 T 136/96
DRsp Nr. 1997/5693
Die Gebührenfreiheit des § 131 Abs. 3KostO bedeutet nicht Auslagenfreiheit. Für Auslagen in der Beschwerdeinstanz nach § 137 Ziff. 2, 4 und 5 KostO wie Sachverständigenentschädigung, Zustellgebühren und Reisekosten des Gerichts haftet der unterlegene Beschwerdeführer.