LG Koblenz - Beschluß vom 04.11.1994
2 T 749/94
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727, § 750 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 490

LG Koblenz - Beschluß vom 04.11.1994 (2 T 749/94) - DRsp Nr. 1995/6703

LG Koblenz, Beschluß vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 2 T 749/94

DRsp Nr. 1995/6703

Die gesetzliche Prozeßstandschaft eines getrennt lebenden Elternteils nach § 1629 Abs. 3 S.1 BGB gilt zwar auch für die Geltendmachung des Anspruchs im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sie befreit aber nicht von den allgemein gültigen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Zwangsvollstreckung darf nur eingeleitet werden, wenn eine auf den Namen des Gläubigers erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegt (§ 750 Abs. 1 ZPO). Liegt ein Titel (vollstreckbare Urkunde eines Jugendamtes) zugunsten des Kindes vor, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel auf sich umschreiben lassen, weil ihm die Prozeßstandschaft bzgl. des materiellen Anspruchs (also keine isolierte Prozeßstandschaft) zusteht.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 727, § 750 ;

Hinweise: