OLG Celle - Beschluß vom 01.02.1994
10 WF 189/93
Normen:
BGB § 1614 Abs. 1, § 1610 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1131

OLG Celle - Beschluß vom 01.02.1994 (10 WF 189/93) - DRsp Nr. 1995/2519

OLG Celle, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 10 WF 189/93

DRsp Nr. 1995/2519

Die Höhe des Unterhaltsanspruches eines minderjährigen Kindes bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Lage der Eltern. Nach § 1614 Abs. 1 BGB ist auch ein Teilverzicht auf Kindesunterhalt unwirksam. Insofern kann durch Vergleich der Anspruch nicht auf den Mindestunterhalt reduziert werden. Eine derartige Vereinbarung steht einer Abänderungsklage mangels Wirksamkeit nicht entgegen. Zwar sind die Lebenshaltungskosten mit zu berücksichtigen wenn das Kind im Ausland lebt und der Vater in Deutschland. Dies erfordert aber eine Einzelfallprüfung und erlaubt keine generelle Nichtberücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Vaters.

Normenkette:

BGB § 1614 Abs. 1, § 1610 ; ZPO § 323 ;

Hinweise: