KG - Beschluß vom 02.08.1994
1 W 1905/93
Normen:
FGG § 69b Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 250
FamRZ 1994, 1600
Rpfleger 1995, 68

KG - Beschluß vom 02.08.1994 (1 W 1905/93) - DRsp Nr. 1995/1354

KG, Beschluß vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 1 W 1905/93

DRsp Nr. 1995/1354

Die in § 69b Abs. 2 S. 1 FGG vorgesehene mündliche Verpflichtung eines sogenannten privaten Betreuers erfordert eine persönliche Anwesenheit des zu Verpflichtenden bei Gericht. Eine fernmündliche Verpflichtung genügt nicht, auch nicht bei einem Berufsbetreuer und auch nicht bei einem Rechtsanwalt, der schon mehrfach verpflichtet worden ist. Allein für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige Behörde ist in § 69b Abs. 1 S. 3 FGG bestimmt, daß die Vorschriften über die mündliche Verpflichtung nicht gelten. Diese Vorschrift ist auf private Berufsbetreuer nicht analog anwendbar.

Normenkette:

FGG § 69b Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen
DAVorm 1995, 250
FamRZ 1994, 1600
Rpfleger 1995, 68