KG - Beschluß vom 05.11.1997
3 UF 5133/97
Normen:
EGBGB Art. 5 Abs. 1 S. 2; FGG § 35b Abs. 1 Nr. 1 ; MSA Art. 1, Art. 13; ZPO § 261 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 158
FamRZ 1998, 440
IPRax 1998, 274
NJW 1998, 1565
NJWE-FER 1998, 163

KG - Beschluß vom 05.11.1997 (3 UF 5133/97) - DRsp Nr. 1998/16617

KG, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 3 UF 5133/97

DRsp Nr. 1998/16617

»Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Sorgerechtsregelung entfällt, wenn ein Minderjähriger, der neben der deutschen die Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates des MSA (hier: Argentinien) besitzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen anderen Heimatstaat verlegt. Die Fortdauer der internationalen deutschen Gerichtszuständigkeit kann § 35b Abs. 1 Nr. 1 FGG nicht entnommen werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit) findet im Rahmen der Bestimmungen der internationalen Gerichtszuständigkeit keine Anwendung (anderer Ansicht BGH FamRZ 1997, 1070, 1071; BayObLG FamRZ 1997, 959, 960). Bei Mehrstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit kommt es für die Anwendung von § 35b Abs. 1 Nr. 1 FGG darauf an, welche Staatsangehörigkeit die effektivere ist. Das wird in der Regel die Staatsangehörigkeit des anderen Staates sein, in den der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat. Die Fortdauer der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Sorgerechtsregelung läßt sich im gegebenen Fall mit dem Grundsatz der perpetuatio fori schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Feststellungen, von denen eine am Wohl des Kindes ausgerichtete Sorgerechtsentscheidung abhängt, durch das zuständige Gericht in Argentinien besser getroffen werden können.«

Normenkette: