OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.06.1992
5 UF 69/92
Normen:
BGB § 1672 ; MSA Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 13;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 95

OLG Karlsruhe - Beschluß vom 09.06.1992 (5 UF 69/92) - DRsp Nr. 1995/6650

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 5 UF 69/92

DRsp Nr. 1995/6650

Die internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts ist gegeben, wenn das minderjährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Der gewöhnliche Aufenthalt in diesem Sinne ist dort gegeben, wo der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Minderjährigen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt, dessen Begründung - anders als beim Wohnsitz - keinen rechtsgeschäftlichen Willen erfordert, verlangt eine gewisse Dauer der Anwesenheit und darüber hinaus eine gewisse Bindung insbesondere in familiärer Hinsicht, also eine Eingliederung in die soziale Umwelt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob dieser gewöhnliche Aufenthalt mit oder ohne den Willen des Sorgeberechtigten begründet wurde.