Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gem. § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem. § 568 Abs. 12 Satz 2 ZPO zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Landgerichts für den Schuldner einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält. Zu seinem Nachteil ist die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 22. November 1993 abgeändert worden.
In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
1. Gepfändet hat die Gläubigerin den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit den sich aus §
Zu Recht hat das Landgericht beanstandet, daß das Amtsgericht für das pfändbare Eigengeld, soweit es sich aus überwiesenem Arbeitseinkommen des Schuldners zusammensetze, eine Pfändung nur nach Maßgabe des § 850c ZPO zugelassen hat.
Eine direkte Anwendung des § 850c ZPO scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift aus.
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