SchlHOLG - Beschluß vom 19.05.1994
16 W 20/94
Normen:
StVollzG § 52 ; ZPO § 850c, § 850k;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1053
NStZ 1994, 511
SchlHA 1994, 209
ZfStrVO 1994, 309
ZfStrVo 1994, 309

SchlHOLG - Beschluß vom 19.05.1994 (16 W 20/94) - DRsp Nr. 1995/2009

SchlHOLG, Beschluß vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 16 W 20/94

DRsp Nr. 1995/2009

»Die Pfändung des Anspruchs eines Gefangenen auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes ist ohne Einschränkungen zulässig. Insbesondere § 850 c und § 850 k ZPO sind nicht anwendbar.«

Normenkette:

StVollzG § 52 ; ZPO § 850c, § 850k;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gem. § 793 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch gem. § 568 Abs. 12 Satz 2 ZPO zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Landgerichts für den Schuldner einen neuen, selbständigen Beschwerdegrund enthält. Zu seinem Nachteil ist die Abhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 22. November 1993 abgeändert worden.

In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

1. Gepfändet hat die Gläubigerin den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des ihm als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes mit den sich aus § 51 Abs. 4 StVollzG ergebenden Beschränkungen.

Zu Recht hat das Landgericht beanstandet, daß das Amtsgericht für das pfändbare Eigengeld, soweit es sich aus überwiesenem Arbeitseinkommen des Schuldners zusammensetze, eine Pfändung nur nach Maßgabe des § 850c ZPO zugelassen hat.

Eine direkte Anwendung des § 850c ZPO scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift aus.