OLG Koblenz - Beschluß vom 24.09.1997
13 WF 810/97
Normen:
ZPO § 606a;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 756
JuS 1998, 848
OLGReport-Koblenz 1998, 193

OLG Koblenz - Beschluß vom 24.09.1997 (13 WF 810/97) - DRsp Nr. 1998/16720

OLG Koblenz, Beschluß vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 13 WF 810/97

DRsp Nr. 1998/16720

Die Prüfung der Frage, ob ein deutsches Gericht international zuständig ist, erfolgt ausschließlich nach deutschem Zivilprozeßrecht. Die Kenntnis des allgemein gültigen, in der Bundesrepublik geltenden deutschen Rechts wird vom Richter bedingungslos gefordert. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens Ausländer und hat keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben. Ausländische Staatsangehörige erwerben in Deutschland erst dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie längere Zeit hier gelebt haben und ihr Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, wenn sie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis haben und ihnen keine Abschiebung droht.

Normenkette:

ZPO § 606a;

Hinweise:

Anmerkung G. Hohloch JuS 1998, 848

Anmerkung G. Hohloch JuS 1998, 848

Fundstellen
FamRZ 1998, 756
JuS 1998, 848