ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 328 Abs. 1 S. 2, § 606a;
Fundstellen:
DRsp IV(418)2
FamRZ 1993, 439
NJW-RR 1993, 1413
OLG Celle - Beschluß vom 21.10.1992 (18 WF 130/92) - DRsp Nr. 1994/8326
OLG Celle, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 18 WF 130/92
DRsp Nr. 1994/8326
Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil in Deutschland anzuerkennen sein wird.Nach dem deutsch-belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.06.1958 ist für die Anerkennung eines Urteils die Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens erforderlich (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3).Die Zuständigkeit ist nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens nur gegeben, wenn eine der Parteien die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besaß und wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in dem Staat hatten, in welchem die Entscheidung ergangen ist und wenn der Antragsteller zur Zeit der Einleitung des Verfahrens dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.