OLG Celle - Beschluß vom 21.10.1992
18 WF 130/92
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 328 Abs. 1 S. 2, § 606a;
Fundstellen:
DRsp IV(418)2
FamRZ 1993, 439
NJW-RR 1993, 1413

OLG Celle - Beschluß vom 21.10.1992 (18 WF 130/92) - DRsp Nr. 1994/8326

OLG Celle, Beschluß vom 21.10.1992 - Aktenzeichen 18 WF 130/92

DRsp Nr. 1994/8326

Die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens steht der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht gleich, wenn das ausländische Urteil in Deutschland anzuerkennen sein wird. Nach dem deutsch-belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.06.1958 ist für die Anerkennung eines Urteils die Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens erforderlich (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3). Die Zuständigkeit ist nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens nur gegeben, wenn eine der Parteien die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besaß und wenn beide Parteien ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in dem Staat hatten, in welchem die Entscheidung ergangen ist und wenn der Antragsteller zur Zeit der Einleitung des Verfahrens dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.