KG - Beschluß vom 25.08.1997
16 WF 6048/97
Normen:
UVG § 7 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; SGB I § 32 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 30

KG - Beschluß vom 25.08.1997 (16 WF 6048/97) - DRsp Nr. 1998/5

KG, Beschluß vom 25.08.1997 - Aktenzeichen 16 WF 6048/97

DRsp Nr. 1998/5

»Die Rückabtretung der auf das Land gemäß § 7 UVG übergegangen Unterhaltsansprüche ist gemäß § 32 SGB I nichtig und sie kann auch nicht in eine rechtswirksame Einziehungsermächtigung umgedeutet werden. Eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 4 BSHG im Rahmen des UVG kommt nicht in Betracht (so auch OLG Nürnberg, FamRZ 1997, 1087 = NJW 1997, 1247; anderer Meinung OLG Hamm, FamRZ 1997, 275)«, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Gesetzgeber eine Änderung des § 7 UVG lediglich versehentlich unterlassen hätte. Auch wenn das unterhaltsberechtigte Kind Leistungen nach den UVG erhält, ist ihm für eine Klage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab Rechtshängigkeit der beabsichtigten Klage Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Normenkette:

UVG § 7 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; SGB I § 32 ;

Hinweise: