OLG Koblenz - Beschluß vom 30.05.1989
15 UF 420/89
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1, § 1587b Abs. 2 S.2; RVO § 1297, § 1304 Abs. 1, Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 1312

OLG Koblenz - Beschluß vom 30.05.1989 (15 UF 420/89) - DRsp Nr. 1996/23084

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 15 UF 420/89

DRsp Nr. 1996/23084

Die Rundungsvorschrift des § 1297 RVO ist auf den im Rahmen des Quasisplittings errechneten Ausgleichsbetrag nicht anwendbar. Auch bei dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft nämlich die durch § 1304 Abs. 2 RVO eröffnete Anwendbarkeit der Rundungsvorschrift des § 1297 RVO nur die Ermittlung des in die Ausgleichsberechnung einzustellenden Betrages an Rentenanwartschaften (§ 1304 Abs. 1 RVO). Daß auf den Ausgleichsbetrag, in Höhe dessen Anwartschaften zu übertragen sind, die Rundungsvorschrift des § 1297 RVO anzuwenden ist, bestimmt § 1304 RVO dagegen nicht. Es muß daher gegebenenfalls dem Rentenversicherungsträger vorbehalten bleiben, bei einer späteren Auszahlung der Rente in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften eine Rundung vorzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1, § 1587b Abs. 2 S.2; RVO § 1297, § 1304 Abs. 1, Abs. 2 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ;