OLG Koblenz - Beschluß vom 30.05.1989 (15 UF 420/89) - DRsp Nr. 1996/23084
OLG Koblenz, Beschluß vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 15 UF 420/89
DRsp Nr. 1996/23084
Die Rundungsvorschrift des § 1297RVO ist auf den im Rahmen des Quasisplittings errechneten Ausgleichsbetrag nicht anwendbar. Auch bei dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft nämlich die durch § 1304 Abs. 2RVO eröffnete Anwendbarkeit der Rundungsvorschrift des § 1297RVO nur die Ermittlung des in die Ausgleichsberechnung einzustellenden Betrages an Rentenanwartschaften (§ 1304 Abs. 1RVO). Daß auf den Ausgleichsbetrag, in Höhe dessen Anwartschaften zu übertragen sind, die Rundungsvorschrift des § 1297RVO anzuwenden ist, bestimmt § 1304RVO dagegen nicht. Es muß daher gegebenenfalls dem Rentenversicherungsträger vorbehalten bleiben, bei einer späteren Auszahlung der Rente in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften eine Rundung vorzunehmen.