OLG Naumburg - Beschluss vom 07.11.2005
8 UF 194/05
Normen:
ZPO § 261 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 956
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 313/00

Die Übersendung eines Schriftsatzes durch die Geschäftstelle nur zur Kenntnis an die Gegenseite ist keine Zustellung

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.11.2005 - Aktenzeichen 8 UF 194/05

DRsp Nr. 2006/7267

Die Übersendung eines Schriftsatzes durch die Geschäftstelle nur "zur Kenntnis" an die Gegenseite ist keine Zustellung

»1. Die Zustellung eines Antrages hat von Amts wegen durch die Geschäftsstelle zu erfolgen. Wird ein Schriftsatz mit einem darin enthaltenen Antrag nur "zur Kenntnis" an die Gegenseite übersandt, fehlt der Wille, diesen zuzustellen mit der Folge, dass auch eine Heilung nicht erfolgen kann. 2. Nimmt der Antragsteller im Scheidungsverfahren seinen Antrag wirksam zurück und ist der Gegenantrag nicht wirksam zugestellt, ist formell das Verfahren beendet und zumindest für den Versorgungsausgleich kann nicht mehr das alte Ende der Ehezeit einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. Wird aufgrund des nicht zugestellten Antrages auf Scheidung die Ehe dennoch geschieden, ist die Antragstellung nach § 261 Abs. 2 ZPO für die Berechnung des Endes der Ehezeit entscheidend.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Scheidungsantrag der Ehefrau vom 15.11.2000 wurde am 28.11.2000 dem Ehemann zugestellt und daraufhin die Ehezeit zutreffend auf den Zeitraum vom 01.11.1977 bis 31.10.2000 festgestellt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Versorgungsausgleich ermittelt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2005 wurde dieser Scheidungsantrag wirksam zurückgenommen.