OLG Stuttgart vom 12.05.1978
15 UF 17/77 VA
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
Justiz 1978, 408
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 15

OLG Stuttgart - 12.05.1978 (15 UF 17/77 VA) - DRsp Nr. 1994/13566

OLG Stuttgart, vom 12.05.1978 - Aktenzeichen 15 UF 17/77 VA

DRsp Nr. 1994/13566

Die Übertragung von Vermögensgegenständen an den anderen Ehegatten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung in der Absicht, diesen für die Zeit nach der Scheidung der Ehe im wesentlichen und nachhaltig abzusichern, genügt für die Annahme eines Abfindungsvertrages auch dann nicht, wenn der nacheheliche Unterhalt dieses Ehegatten tatsächlich gesichert ist.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Hinweise:

Für die Höhe der Abfindung sind die allgemeinen Grundsätze für die Kapitalisierung von Renten als Anhaltspunkt heranzuziehen. Zu berücksichtigen sind hierbei außer der Lebenserwartung des Berechtigten Umstände, die einen Einfluß auf Unterhaltsansprüche haben können, z.B. konkret bevorstehende Wiederheirat, Alter der zu versorgenden Kinder, zu erwartende erhöhte Bedürftigkeit (Rolland, 1. EheRG, § 1585 Rdn. 8; RGRK-Cuny, § 1585 Rdn. 10 m.N.).