OLG Naumburg - Beschluss vom 02.11.2005
8 WF 184/05
Normen:
ZPO § 567 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 967
OLGReport-Naumburg 2006, 408
Vorinstanzen:
AG Merseburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 554/03

Die Untätigkeitsbeschwerde ist als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 8 WF 184/05

DRsp Nr. 2006/7268

Die Untätigkeitsbeschwerde ist als ein statthaftes Rechtsmittel angesehen für den Fall, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist

»1. Die Untätigkeitsbeschwerde wird nach h.M. für den Fall als ein statthafter Rechtsbehelf angesehen, dass das dem Instanzgericht untergeordnete Gericht untätig ist (Zöller/Gummer, ZPO, 24.Aufl., § 567 Rn. 21, 21a). 2. Das Rechtsmittelgericht darf das untergeordnete Gericht grundsätzlich nicht zu bestimmten Handlungen anweisen, sondern nur dahingehend, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG in FamRZ 2005, 173; a.A. nur OLG Naumburg 14. Senat in FGPrax 2005, 26).«

Normenkette:

ZPO § 567 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerde liegt ein Verbundverfahren zu Grunde, welches seit Dezember 2003 anhängig ist und das nach Prozesskostenhilfegewährung im April 2004 im Rahmen von 4 Terminen zu mündlichen Verhandlung nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich Anfang 2005 auf Mitte 2005 und nach scheitern dieses Termins erneut auf November 2005 terminiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 07. September 2005 begehrt die Antragstellerin im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Amtsgericht zu verpflichten, die Parteien unmittelbar zu scheiden. Daneben begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

II.