I.
Der Beschwerde liegt ein Verbundverfahren zu Grunde, welches seit Dezember 2003 anhängig ist und das nach Prozesskostenhilfegewährung im April 2004 im Rahmen von 4 Terminen zu mündlichen Verhandlung nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich Anfang 2005 auf Mitte 2005 und nach scheitern dieses Termins erneut auf November 2005 terminiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 07. September 2005 begehrt die Antragstellerin im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde das Amtsgericht zu verpflichten, die Parteien unmittelbar zu scheiden. Daneben begehrt sie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II.
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