Autor: Mainz-Kwasniok |
Herr und Frau Plage haben ihre Scheidungsfolgen notariell geregelt, nachdem sie sich getrennt haben. Frau Plage reut die Unterschrift, sie meint, sie habe aus schlechtem Gewissen wegen ihres Seitensprungs auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. In einer Illustrierten hat sie vom BGH-Urteil zur Inhaltskontrolle erfahren und will Sittenwidrigkeit geltend machen.
Unterliegen Scheidungsfolgenvereinbarungen derselben richterlichen Kontrolle wie vorsorgende Eheverträge?
Ja: OLG Celle v. 08.09.2004 - 15 WF 214/04; OLG München v. 23.03.2004 -
Nein: OLG Jena, Beschl. v. 09.05.2007 -
Auf Scheidungsfolgenvereinbarungen lassen sich die Grundsätze des BGH zur Inhaltskontrolle nicht ohne weiteres übertragen. Die Lebenssituation dieser Parteien ist nicht vergleichbar mit der jener, die abstrakte vorsorgende Eheverträge geschlossen haben, welche sich später als unausgewogen herausstellten. Bei den vorsorgenden Verträgen geht es stets um eine Prognose, bei den Scheidungsfolgeverträgen um eine Bilanz.
Ihr Motivirrtum dürfte für eine Anfechtung nicht genügen. Auch mangelnde Rechtsberatung ist kein Anfechtungsgrund. Daher müsste der Verzicht von Frau Plage evident den Kernbereich der Scheidungsfolgen verletzen, zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führen oder zum Nachteil eines Dritten (Sozialhilfeträger) gereichen.
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