OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1994 (8 WF 70/94) - DRsp Nr. 1995/6978
OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.08.1994 - Aktenzeichen 8 WF 70/94
DRsp Nr. 1995/6978
Die verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften der §§ 114, 115ZPO kann es im Einzelfall gebieten, die seit Inkrafttreten der Tabellensätze (Anlage 1 zu § 114ZPO) eingetretenen Steigerungen der Lebenshaltungskosten als besondere Belastungen der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO anzusehen, um der Partei das Existenzminimum zu erhalten.
Die Entscheidung erging noch nach dem bis Ende 1994 geltenden Recht. Das Problem stellt sich nach der Änderung des § 115ZPO für Prozeßkostenhilfeentscheidungen ab dem 01.01.1995 nicht mehr.