OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1997
25 Wx 2/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 335

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.06.1997 (25 Wx 2/97) - DRsp Nr. 1999/1203

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 25 Wx 2/97

DRsp Nr. 1999/1203

»Die Vergütung, die ein nicht vermögender Betreuter einem Berufsbetreuer nach § 1836 Abs. 2 BGB schulden würde, ist der Mindestbetrag, der dem Betreuer auch bei Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB gebührt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Vergütung abstrakt im Rahmen des § 1836 Abs. 2 BGB hält, ob also der Mindestbetrag von 25 DM pro Stunde nicht unterschritten wird. Maßgeblich ist vielmehr auch bei einem vermögenden Betreuten als Mindestbetrag die Vergütung, die nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB im Einzelfall festzusetzen wäre.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 335