OLG Koblenz - Urteil vom 27.12.1990 (11 UF 975/90) - DRsp Nr. 1996/23068
OLG Koblenz, Urteil vom 27.12.1990 - Aktenzeichen 11 UF 975/90
DRsp Nr. 1996/23068
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb schreiben die §§ 936, 929 Abs. 2ZPO nur für die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß angeordnete einstweilige Verfügung vor. Für die durch verkündetes Urteil erlassene einstweilige Verfügung enthält das Gesetz keine von §§ 317 S. 1, 750 Abs. 1ZPO abweichende Vorschriften. Die Notwendigkeit einer Parteizustellung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften für eine Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, insbesondere über die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2ZPO.