OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2003
3 Ss 496/03
Normen:
StGB § 247 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 11.03.2003

Diebstahl; Strafantrag; häusliche Gemeinschaft; Aufhebung; endgültiger Auszug

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 496/03

DRsp Nr. 2003/15904

Diebstahl; Strafantrag; häusliche Gemeinschaft; Aufhebung; endgültiger Auszug

»Ein Strafantrag wegen Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB ist bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für alle Straftaten erforderlich, die bis zum endgültigen Auszug des Täters oder Verletzten begangen werden, selbst wenn die häusliche Gemeinschaft schon vorher durch den gemeinsamen Entschluss zur Trennung aufgehoben worden ist.«

Normenkette:

StGB § 247 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Strafrichter - Gelsenkirchen-Buer hat die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer durch die angefochtene Entscheidung das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer im Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert und die Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landgericht hat dabei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: