FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2008
3 K 2540/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 65 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 64; EGV Art. 249 Abs. 2; Verordnung 1408/71 EWG Art. 13 Abs. 1; Verordnung 574/72/EWG Art. 10 Abs. 1a;

Differenzkindergeld bei Kinderzulage des Schweizerischen Kantons Thurgau; Von Schweizer Arbeitgeber gewährte Familienzulage ist keine Familienleistung und nicht auf das deutsche Kindergeld anrechenbar

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 3 K 2540/07

DRsp Nr. 2009/6348

Differenzkindergeld bei Kinderzulage des Schweizerischen Kantons Thurgau; Von Schweizer Arbeitgeber gewährte Familienzulage ist keine Familienleistung und nicht auf das deutsche Kindergeld anrechenbar

1. Kinderzulagen des Schweizerischen Kantons Thurgau sind mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar und auf den deutschen Kindergeldanspruch anzurechnen. 2. Erhält ein in Deutschland ansässiger Elternteil, der in der Schweiz abhängig beschäftigt ist, nach Schweizer Recht eine Kinderzulage, ruht - entgegen § 65 Abs. 2 EStG - der deutsche Kindergeldanspruch nach den Verordnungen 1408/71/EWG und 574/72/EWG nur in Höhe der Differenz zur Kinderzulage. 3. Das Differenzkindergeld ist nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der andere Elternteil für dasselbe Kind im Wohnland Kindergeld beanspruchen kann. 4. Die von dem Schweizer Arbeitgeber geleistete Familienzulage ist als Gehaltsbestandteil keine Familienleistung, da sie nicht als staatliche Leistung der Allgemeinheit gewährt wird, und hat folglich keine Auswirkung auf die Höhe des deutschen Kindergeldanspruchs.