OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.09.2014
19 A 877/13
Normen:
BGB § 1600c Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 2 S. 1; BGB § 1706 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6995/11

Diskriminierung durch das gesetzliche Erfordernis der Zustimmung eines nichtehelichen Kindes zur Anerkennung einer Vaterschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 19 A 877/13

DRsp Nr. 2014/15421

Diskriminierung durch das gesetzliche Erfordernis der Zustimmung eines nichtehelichen Kindes zur Anerkennung einer Vaterschaft

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600c Abs. 1; BGB § 1600d Abs. 2 S. 1; BGB § 1706 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerinnen stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.