Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerinnen stützen ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor.
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