BGH - Beschluß vom 21.06.2000
XII ARZ 6/00
Normen:
ZPO § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2124
JR 2001, 335
MDR 2000, 1209
NJW 2000, 3214
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Wetzlar,

Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

BGH, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen XII ARZ 6/00

DRsp Nr. 2000/6070

Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof in Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

»In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während das Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag auf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Familiengericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Hausratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der Begründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches Recht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung nicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs deutsches Recht anzuwenden sei.