OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.08.1995 - Aktenzeichen 8 W 177/95
DRsp Nr. 1996/3401
Doppelnahme für eheliches Kind
»Ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, kann auch dann keinen Doppelnamen erhalten, wenn die Eltern für ein davor während der Geltung der Übergangsregelung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 (vergleiche BVerfG, NJW 1991, 1602) geborenes Kind einen aus ihrem Familiennamen gebildeten Doppelnamen bestimmt haben.«