FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.03.2005 I 359/04
Normen:
AO § 122 ; AO § 355 ; AO § 110 ; AO § 226 ; EStG § 75 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1250
Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheides und fehlendes oder unleserliches Versendedatum eines Bescheides bei Nichtbeachtung der Fristen
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2005 - Aktenzeichen I 359/04
DRsp Nr. 2005/9879
Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheides und fehlendes oder unleserliches Versendedatum eines Bescheides bei Nichtbeachtung der Fristen
1. Die schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung der Familienkasse an den Kindergeldberechtigten über die (teilweise) Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und über den vom Bescheidadressaten zu erstattenden Rückzahlungsbetrag beinhaltet zwei getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte. Zum einen den im Festsetzungsverfahren ergehenden Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs. Zum anderen den im Erhebungsverfahren ergehenden Bescheid, mit dem der Erstattungsverpflichtete auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.2. Ein unleserliches oder fehlendes Bescheiddatum hindert den Beginn der Einspruchsfrist im Sinne des § 355AO ab Bekanntgabe gemäß § 122AO grundsätzlich nicht.3. Unleserlichkeit oder Fehlen eines Datums auf einem Kindergeld-/Steuerbescheid führt bei im Übrigen ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsmöglichkeit, Name und Sitz der Einspruchsbehörde und abstrakte Belehrung über die einzuhaltende Frist) nicht zur Zulässigkeit des Einspruchs bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2AO.4. Keine Anwendung des § 75EStG als lex specialis zu § 226AO bei Aufrechnung gegen Kindergeldnachzahlungen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.