FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 24.03.2005
I 359/04
Normen:
AO § 122 ; AO § 355 ; AO § 110 ; AO § 226 ; EStG § 75 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1250

Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheides und fehlendes oder unleserliches Versendedatum eines Bescheides bei Nichtbeachtung der Fristen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 24.03.2005 - Aktenzeichen I 359/04

DRsp Nr. 2005/9879

Doppelnatur des Kindergeldaufhebungs- und Rückforderungsbescheides und fehlendes oder unleserliches Versendedatum eines Bescheides bei Nichtbeachtung der Fristen

1. Die schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung der Familienkasse an den Kindergeldberechtigten über die (teilweise) Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und über den vom Bescheidadressaten zu erstattenden Rückzahlungsbetrag beinhaltet zwei getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte. Zum einen den im Festsetzungsverfahren ergehenden Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen des Kindergeldanspruchs. Zum anderen den im Erhebungsverfahren ergehenden Bescheid, mit dem der Erstattungsverpflichtete auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. 2. Ein unleserliches oder fehlendes Bescheiddatum hindert den Beginn der Einspruchsfrist im Sinne des § 355 AO ab Bekanntgabe gemäß § 122 AO grundsätzlich nicht. 3. Unleserlichkeit oder Fehlen eines Datums auf einem Kindergeld-/Steuerbescheid führt bei im Übrigen ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsmöglichkeit, Name und Sitz der Einspruchsbehörde und abstrakte Belehrung über die einzuhaltende Frist) nicht zur Zulässigkeit des Einspruchs bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO. 4. Keine Anwendung des § 75 EStG als lex specialis zu § 226 AO bei Aufrechnung gegen Kindergeldnachzahlungen.