Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig geblieben, ob im Streitjahr 2000 Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 sowie §§ 52 Abs. 12 Satz 4 und Abs. 23d () i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz - StÄndG - 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 2645) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
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