FG Hessen - Urteil vom 20.02.2005
1 K 882/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ; BErzGG § 15 ; BErzGG § 16 ; BErzGG § 19 ;

Doppelte Haushaltsführung; Unterbrechung; Verpflegungsmehraufwand; Dreimonatsfrist; Erziehungsurlaub; Elternzeit - Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an dem Beschäftigungsort

FG Hessen, Urteil vom 20.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 882/02

DRsp Nr. 2005/8848

Doppelte Haushaltsführung; Unterbrechung; Verpflegungsmehraufwand; Dreimonatsfrist; Erziehungsurlaub; Elternzeit - Doppelte Haushaltsführung nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub an dem Beschäftigungsort

Wird eine doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch Inanspruchnahme von Mutterschutz oder Erziehungsurlaub für 14 Monate ununterbrochen und deshalb die Unterkunft am auswärtigen Beschäftigungsort aufgegeben, wird bei anschließender Rückkehr an den Beschäftigungsort und Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ; BErzGG § 15 ; BErzGG § 16 ; BErzGG § 19 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig geblieben, ob im Streitjahr 2000 Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 sowie §§ 52 Abs. 12 Satz 4 und Abs. 23d () i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz - StÄndG - 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 2645) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.