BFH - Urteil vom 04.04.2006
VI R 11/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 605
BB 2006, 2010
BB 2006, 2060
BFH/NV 2006, 1915
BFHE 212, 568
BFHE 213, 323
BStBl II 2006, 714
DB 2006, 1935
DStR 2006, 1595
FamRZ 2006, 1447
NJW 2006, 3312
NZA-RR 2006, 590
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 179/00

Doppelte Haushaltsführung: Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort

BFH, Urteil vom 04.04.2006 - Aktenzeichen VI R 11/02

DRsp Nr. 2006/22648

Doppelte Haushaltsführung: Wechsel der Familienwohnung am gleichen Ort

»Der berufliche Veranlassungszusammenhang einer doppelten Haushaltsführung wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Steuerpflichtiger seinen Familienhausstand innerhalb des selben Ortes verlegt.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Nach seiner Heirat im Jahre 1979 lebte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Familienwohnung in X.

Im Jahre 1986 nahm er eine Beschäftigung bei einer Firma in L bei Waldshut-Tiengen auf. Die kürzeste Entfernung zwischen Wohnort und Beschäftigungsort beträgt 90 km. Der Kläger mietete deshalb in der Nähe seines Beschäftigungsortes eine Zweitwohnung an.

Aufgrund ehelicher Streitigkeiten verließ der Kläger im November 1988 die eheliche Wohnung und zog in die --in der Nähe liegende, wenige Strassen entfernte-- Wohnung seiner Lebensgefährtin in X.

In seinen Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre 1991 und 1993 machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wie in den übrigen Jahren seit 1989 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen.