Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Rechtsverfolgung bot hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
Das Familiengericht Erlangen war für das Verfahren örtlich zuständiges Gericht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG. i.Verb. mit §§ 621 Abs. 1 Nr.
Solange keine Ehesache der Eltern anhängig ist entscheidet demnach der Wohnsitz des Kindes. Das gemeinsame Kind der Beteiligten hat seinen Wohnsitz auch in .... . Dies folgt aus den nachstehenden Überlegungen.
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