OLG Nürnberg - Beschluß vom 08.09.1993
11 WF 1097/93
Normen:
BGB § 7 § 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1104
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

Doppelwohnsitz eines Kindes, wenn die Eltern räumlich getrennt leben

OLG Nürnberg, Beschluß vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 11 WF 1097/93

DRsp Nr. 1994/12933

Doppelwohnsitz eines Kindes, wenn die Eltern räumlich getrennt leben

1. Mit der räumlichen Trennung von Eheleuten erwirbt ein Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz.2. Die Begründung eines Wohnsitzes setzt voraus, daß sich jemand tatsächlich niederläßt, verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen.3. Auch der Einzug in ein Frauenhaus führt jedenfalls dann zur Begründung eines Wohnsitzes, wenn sich die Ehefrau gleichzeitig beim Einwohnermeldeamt anmeldet, einen Antrag auf Zuweisung einer Sozialwohnung stellt und das Kind in der Schule anmeldet. Mit diesen Handlungen ist ausreichend dokumentiert, daß ein dauerhafter Aufenthalt am Ort der Niederlassung geplant ist.

Normenkette:

BGB § 7 § 11 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Rechtsverfolgung bot hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

Das Familiengericht Erlangen war für das Verfahren örtlich zuständiges Gericht. Die Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG. i.Verb. mit §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, 621 a Abs. 1 ZPO.

Solange keine Ehesache der Eltern anhängig ist entscheidet demnach der Wohnsitz des Kindes. Das gemeinsame Kind der Beteiligten hat seinen Wohnsitz auch in .... . Dies folgt aus den nachstehenden Überlegungen.